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Devising Theatre e.V.

Devising Theatre e.V. wurde am 15.11.2017 ins Leben gerufen und ist beim Amtsgericht Bochum unter der Nummer VR 4835 eingetragen, die Gemeinnützigkeit ist anerkannt.

Julian Gerhard

Vorstand

Mit Bühnenessays wie „Die Vergessenen", „Lighthouse Square" oder „Federkinder" greift er gesellschaftlich relevante Themen auf. Gerhard studierte Szenische Forschung (M.A.), Theater- und Musikpädagogik (B.A.) sowie Populäre Musik (laufend, M.Mus.) an der Ruhr-Universität Bochum, der HS Osnabrück und der Forlkwang Universität der Künste (Essen).

Anna Sellmann

Kassenwartin

Anna Sellmann studierte Sinologie und Ostasienkunde an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Sie interessiert sich für Kunst, Literatur und Theater und wirkte bereits bei mehreren Produktionen des Devising Theatre als Produktionsleitung mit.

Daniel Ortega Macke

Vereinsmitglied

Daniel Ortega Macke ist Mediengestalter für Bild und Ton. Er verfügt über umfassende Erfahrung in der Audio-, Video- und Kameratechnik und begleitet von Beginn an die Produktionen des Devising Theatre. 

Stefanie Heim

Vereinsmitglied

Stefanie Heim studierte Medienkunst und Mediengestaltung an der Bauhaus-Universität Weimar. Sie arbeitet als freie Autorin und hat sich auf Hörspiel, Feature und Klangkomposition spezialisiert. Heim hat bereits mit diversen Interviews sowie mit ihrer Sprecherstimme, ästhetisch und redaktionell, zu Produktionen des Devising Theatre beigetragen.

Alexander Kirchner

Vereinsmitglied

Alexander Kirchner studierte Theaterwissenschaft in Leipzig, Berlin und Gent. Er arbeitete u.a. mit Rimini Protokoll, Hans-Werner Krösinger und matthaei&konsorten an ortsspezifischen und recherchebasierten Projekten. Seit 2015 ist er als Dramaturgieassistent an den Sophiensaelen angestellt.

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Satzung des gemeinnützigen Vereins Devising Theatre


 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Devising Theatre.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

Der Sitz des Vereins ist in Bochum.


 

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2017.


 

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Im Mittelpunkt steht die Förderung von Kunst und Kultur (gem. § 52 AO).

Zweck des Vereins ist es, Kultur im Allgemeinen sowie Begegnungen und Aufklärungsarbeit für unterstützungsbedürftige Personen mit Mitteln der Kunst zu realisieren.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Durchführung von Kunstprojekten zu Themen mit besonderer gesellschaftlicher Relevanz. Das unmittelbare Einbinden von Menschen, die zu gesellschaftlich marginalisierten Personenkreisen zählen, ist ein stetes Ziel.

Beispiele hierfür stellen das Theaterprojekt „Die Vergessenen“ zum Thema Demenz, das Stadtraumprojekt „Lighthouse Square“ mit Flüchtlingen oder das Hörspiel „Westend Story“ mit unterschiedlichsten Bewohnern des Bochumer Stadtteils Westend dar, welche allesamt im Rahmen des Vereins fortgesetzt werden sollen. Diese Arbeiten streben stets den unmittelbaren künstlerischen und kulturellen Austausch mit marginalisierten Personengruppen dar und entsprechen somit den Idealen des Vereins. Tiefere Einblicke in einzelne Projekte sind auf der Internetseite devising-theatre.com möglich.

 


 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


 

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


 

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


 

§ 9 Beiträge

Es werden keine Mitgliederbeiträge erhoben.


 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


 

§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Als 1. Vorsitzender vertritt Julian Gerhard Devising Theatre e.V. juristisch nach Außen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


 

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.


 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

an den Bochumer Theaterverein ZEITMAUL e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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